The Austrian Board for Radioactive Waste Management was established to give recommendations to the Austrian government regarding the final repository of the radioactive waste produced in Austria. The concrete tasks of the council are laid down in time-limited mandates.
During its first mandate the Austrian Board for Radioactive Waste Management will carry out a survey of the status quo. This includes an inventory of the radioactive waste and an analysis of already existing research. Furthermore it will include an overview of all possible options for the final storage of radioactive waste in Austria, as well as possibilities for cooperation with other countries. The report will also summarise requirements, strengths, weaknesses, opportunities and threats for all options. Additionally the Austrian Board for Radioactive Waste Management shall compile a preliminary flow chart for the disposal of radioactive waste including the most important interim steps and milestones.
The Austrian Board for Radioactive Waste Management usually meets three times a year. The meetings are not public. After each meeting, a meeting report with the results is published on the website www.entsorgungsbeirat.gv.at.
You can find up-to-date information on the current activities and meeting results of the Austrian Board for Radioactive Waste Management on its website (www.entsorgungsbeirat.gv.at ).
If you have questions or comments, please contact the Secretariat of the Austrian Board for Radioactive Waste Management at kontakt@entsorgungsbeirat.gv.at.
The participation of the public is crucial for this topic. One of the first steps of the Austrian Board for Radioactive Waste Management is to compile a concept for the participation of the public.
Planung der Endlagerung - FAQ
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen in Österreich wird für das Jahr 2045 auf maximal rund 3.500 m3 kurzlebige (LILW-SL) und langlebige Abfälle (LILW-LL) geschätzt. Aus Erfahrungen anderer Länder weiß man, dass sich das Abfallvolumen für die Endlagerung in etwa verfünffacht (etwa durch Gebinde und Überbehälter, in die die radioaktiven Abfälle vor der Endlagerung einzubringen sind). Welche Fläche für das Endlager notwendig ist, ist dann vom Endlagertyp und der konkreten Bauweise abhängig und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Ausgehend von den derzeitigen Prognosen wäre grob anzunehmen, dass die Fläche des Endlagers in etwa der Fläche eines Fußballfeldes entsprechen könnte.
Wie schnell wächst so ein Endlager; in welchem Verhältnis stehen Materialzufluss und –abfluss (bedingt durch die Halbwertszeiten des radioaktiven Zerfalls)?
Grundsätzlich wird aktuell für die Planung eines Endlagers die Prognose für das Aufkommen an radioaktiven Abfällen mit dem Bezugsdatum 2045 herangezogen. Diese im Nationalen Entsorgungsprogramm abgebildete Prognose geht in einer näherungsweisen Schätzung von maximal 17.200 Fässern (mit einem Volumen von jeweils 200 Litern, das entspricht ca. 3.500 m³) gefüllt mit radioaktiven Abfällen aus.
Die nach 2045 anfallenden radioaktiven Abfälle werden lediglich aus den Bereichen der Medizin, der Industrie und der Forschung stammen. Hier ist ein jährliches Abfallaufkommen von etwa zehn Fässern (ca. 2 m³) wahrscheinlich. Im Vergleich zum Bestand an radioaktiven Abfällen sind diese Mengen sehr klein und können bereits bei der Auslegung des Endlagers gut berücksichtigt werden, sodass eine spätere Erweiterung nach derzeitigem Wissensstand nicht notwendig sein wird.
Ein Endlager ist grundsätzlich eine Lagerstätte für radioaktive Abfälle, bei der eine Rückholung nicht geplant ist (was nicht bedeutet, dass sie nicht möglich ist!). Das heißt, sobald die radioaktiven Abfälle ins Endlager eingelagert wurden, verbleiben sie auch dort. Es kommt zu keinem „Materialabfluss“.
Radioaktive Stoffe werden in allen österreichischen Bundesländern etwa in der Industrie oder in der Medizin angewendet. Über 90 % der bei NES lagernden radioaktiven Abfälle stammen jedoch aus der Forschung und Entwicklung und den jetzigen Rückbauarbeiten am Standort Seibersdorf selbst.
Momentan findet in Österreich keine Standortsuche für ein Endlager statt. Mögliche Standortauswahlkriterien werden derzeit vom Entsorgungsbeirat im Rahmen des ersten Mandats erörtert. Die Frage, inwiefern die Herkunft der radioaktiven Abfälle und die Transportkosten bei der Wahl eines Standortes eine Rolle spielen werden, kann erst danach beantwortet werden.
In der Vergangenheit wurde überlegt, in jedem Bundesland ein Endlager für radioaktive Abfälle zu errichten. Vor allem aus ökonomischen Gründen ist man von diesem Ansatz wieder abgekommen und hat die Endlagerung zu einer Bundessache erklärt.
Diese Frage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden, da für den Bau und Betrieb eines Endlagers in Österreich noch kein Projektträger bzw. Betreiber existiert. Es ist jedoch anzunehmen, dass der künftige Betreiber kein privates Unternehmen sein, sondern sich im öffentlichen Eigentum befinden wird.
Für die Kosten für den Bau und den Betrieb eines Endlagers wurde jedenfalls seitens der Republik Österreich Vorsorge getroffen. Gemäß § 143 Abs. 4 Z 2 Strahlenschutzgesetz 2020 hebt NES seit 2003 im Auftrag der Republik von den Verursachern der radioaktiven Abfälle ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt, ein. Diese Vorsorgeentgelte dürfen ausschließlich zur Tragung der Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers, für relevante Vorarbeiten auf Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen, verwendet werden. Stand Ende 2022 stehen hierfür etwa 38 Mio. € zur Verfügung.
Nach den geltenden Bestimmungen haftet der Betreiber des Endlagers für etwaige Schäden. Die gesetzlichen Regelungen für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden (und damit auch von der Endlagerung radioaktiver Abfälle) an Menschen oder Sachen verursacht werden, sind im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999), festgelegt.