Entsorgungsbeirat - FAQ
Der Entsorgungsbeirat wurde eingerichtet, um der österreichischen Bundesregierung Empfehlungen hinsichtlich der Endlagerung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle auszuarbeiten. Die konkreten Aufgaben des Entsorgungsbeirats werden in zeitlich begrenzten Mandaten festgelegt.
Im Rahmen des Mandats soll der Entsorgungsbeirat eine Erhebung des Status Quo durchführen. Darin soll unter anderem eine Bestandsaufnahme der radioaktiven Abfälle und eine Analyse früherer Forschungsarbeiten enthalten sein. Eine Übersicht über mögliche Optionen für die Endlagerung der in Österreich angefallenen radioaktiven Abfälle soll ausgearbeitet werden. Die Möglichkeit einer Kooperation mit anderen Ländern soll miteinbezogen werden. Für alle Optionen sollen die erforderlichen Voraussetzungen, Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken sowie einer ersten Kostenabschätzung ausgearbeitet werden. Der Entsorgungsbeirat soll die Rahmenbedingungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit ausarbeiten. Außerdem soll der Entsorgungsbeirat einen vorläufigen Ablaufplan für die Entsorgung radioaktiver Abfälle erstellen, welcher soweit wie möglich die wichtigsten Zwischenetappen und Meilensteine enthält.
Der Entsorgungsbeirat trifft in der Regel drei Mal jährlich zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsbericht mit den Ergebnissen auf der Website www.entsorgungsbeirat.gv.at veröffentlicht.
Auf der Website des Entsorgungsbeirats (www.entsorgungsbeirat.gv.at) können Sie sich über die aktuellen Tätigkeiten des Entsorgungsbeirats und Sitzungsergebnisse informieren.
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Entsorgungsbeirats wenden kontakt@entsorgungsbeirat.gv.at .
Die Beteiligung der Bevölkerung ist ein ganz zentral bei diesem Thema. Einer der ersten Schritte des Entsorgungsbeirates ist es ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu erarbeiten.
Alle Ergebnisse und Empfehlungen des Entsorgungsbeirats werden in einem Bericht zusammengefasst und der Bundesregierung übergeben. Die Empfehlungen des Beirats bilden die Grundlage für Entscheidungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Planung der Endlagerung - FAQ
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen in Österreich wird für das Jahr 2045 auf maximal rund 3.500 m3 kurzlebige (LILW-SL) und langlebige Abfälle (LILW-LL) geschätzt. Aus Erfahrungen anderer Länder weiß man, dass sich das Abfallvolumen für die Endlagerung in etwa verfünffacht (etwa durch Gebinde und Überbehälter, in die die radioaktiven Abfälle vor der Endlagerung einzubringen sind). Welche Fläche für das Endlager notwendig ist, ist dann vom Endlagertyp und der konkreten Bauweise abhängig und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Ausgehend von den derzeitigen Prognosen wäre grob anzunehmen, dass die Fläche des Endlagers in etwa der Fläche eines Fußballfeldes entsprechen könnte.
Wie schnell wächst so ein Endlager; in welchem Verhältnis stehen Materialzufluss und –abfluss (bedingt durch die Halbwertszeiten des radioaktiven Zerfalls)?
Grundsätzlich wird aktuell für die Planung eines Endlagers die Prognose für das Aufkommen an radioaktiven Abfällen mit dem Bezugsdatum 2045 herangezogen. Diese im Nationalen Entsorgungsprogramm abgebildete Prognose geht in einer näherungsweisen Schätzung von maximal 17.200 Fässern (mit einem Volumen von jeweils 200 Litern, das entspricht ca. 3.500 m³) gefüllt mit radioaktiven Abfällen aus.
Die nach 2045 anfallenden radioaktiven Abfälle werden lediglich aus den Bereichen der Medizin, der Industrie und der Forschung stammen. Hier ist ein jährliches Abfallaufkommen von etwa zehn Fässern (ca. 2 m³) wahrscheinlich. Im Vergleich zum Bestand an radioaktiven Abfällen sind diese Mengen sehr klein und können bereits bei der Auslegung des Endlagers gut berücksichtigt werden, sodass eine spätere Erweiterung nach derzeitigem Wissensstand nicht notwendig sein wird.
Ein Endlager ist grundsätzlich eine Lagerstätte für radioaktive Abfälle, bei der eine Rückholung nicht geplant ist (was nicht bedeutet, dass sie nicht möglich ist!). Das heißt, sobald die radioaktiven Abfälle ins Endlager eingelagert wurden, verbleiben sie auch dort. Es kommt zu keinem „Materialabfluss“.
Radioaktive Stoffe werden in allen österreichischen Bundesländern etwa in der Industrie oder in der Medizin angewendet. Über 90 % der bei NES lagernden radioaktiven Abfälle stammen jedoch aus der Forschung und Entwicklung und den jetzigen Rückbauarbeiten am Standort Seibersdorf selbst.
Momentan findet in Österreich keine Standortsuche für ein Endlager statt. Mögliche Standortauswahlkriterien werden derzeit vom Entsorgungsbeirat im Rahmen des ersten Mandats erörtert. Die Frage, inwiefern die Herkunft der radioaktiven Abfälle und die Transportkosten bei der Wahl eines Standortes eine Rolle spielen werden, kann erst danach beantwortet werden.
In der Vergangenheit wurde überlegt, in jedem Bundesland ein Endlager für radioaktive Abfälle zu errichten. Vor allem aus ökonomischen Gründen ist man von diesem Ansatz wieder abgekommen und hat die Endlagerung zu einer Bundessache erklärt.
Diese Frage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden, da für den Bau und Betrieb eines Endlagers in Österreich noch kein Projektträger bzw. Betreiber existiert. Es ist jedoch anzunehmen, dass der künftige Betreiber kein privates Unternehmen sein, sondern sich im öffentlichen Eigentum befinden wird.
Für die Kosten für den Bau und den Betrieb eines Endlagers wurde jedenfalls seitens der Republik Österreich Vorsorge getroffen. Gemäß § 143 Abs. 4 Z 2 Strahlenschutzgesetz 2020 hebt NES seit 2003 im Auftrag der Republik von den Verursachern der radioaktiven Abfälle ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt, ein. Diese Vorsorgeentgelte dürfen ausschließlich zur Tragung der Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers, für relevante Vorarbeiten auf Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen, verwendet werden. Stand Ende 2022 stehen hierfür etwa 38 Mio. € zur Verfügung.
Nach den geltenden Bestimmungen haftet der Betreiber des Endlagers für etwaige Schäden. Die gesetzlichen Regelungen für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden (und damit auch von der Endlagerung radioaktiver Abfälle) an Menschen oder Sachen verursacht werden, sind im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999), festgelegt.